Vor mir, dem unterzeichneten Notar erschienen heute die
Brautleute Albrecht und Gloria, wegen ihrer bevorstehenden Heirat im
Folgenden Ehemann bzw. Ehefrau genannt, und erklärten, den folgenden
Ehevertrag
zu beurkunden. Die Erschienenen sind mir, dem Notar, persönlich
bekannt.
§ 1: Motivation
Die Ehe, für die dieser Vertrag gelten soll, wird geschlossen, damit die
Eheleute in einem wirtschaftlich gesicherten Umfeld (§ 9) mehrere Kinder
aufziehen (§ 8) und ihre erotischen und sexuellen Begierden möglichst
exzessiv ausleben können (§§ 2 bis 7).
§ 2: Vollzug der Ehe
Die zukünftigen Eheleute vereinbaren, daß die Ehe mehrmals täglich vollzogen
werden soll. Als Vollzug in diesem Sinne gilt der mindestens dreimalige
erfolgreiche Koitus, d.h. reguläres Ficken in die Fotze der Ehefrau, bis
zum beiderseitigen Orgasmus. Zusätzliche Ficks sind entsprechend den
jeweiligen Gelegenheiten wünschenswert. Bei auftretenden Schwankungen im
gegenseitigen Einvernehmen sollte dieser Durchschnittswert von dreimal
täglich als Mittelwert über eine Woche jedenfalls erreicht bzw.
überschritten werden. Unterhalb dieser Mindestwerte kann jeder Ehepartner vom
anderen den Vollzug der ausstehenden Ficks verlangen, der dieser Aufforderung
so bald wie möglich nachzukommen hat.
§ 3: Sexualpartner
Sofern die die Anzahl der täglichen Ficks nach § 2 bereits erfüllt ist
bzw. ihre bevorstehende Erfüllung nicht zu besorgen ist, können beide
Eheleute beanspruchen, mit einer unbegrenzten Anzahl von außerehelichen
Sexualpartnern fremdzuficken, was von dem jeweils anderen Ehepartner
ohne Widerspruch zu gewähren ist. Diese Fremdficks können getrennt
voneinander, gemeinsam oder auch als Gruppensex stattfinden. Folgende
außerehelichen Sexualpartner sind ausdrücklich erwünscht bzw. gestattet:
- für den Ehemann zu Hause erwünscht: die eigene Stiefmutter sowie Frauen
von Freunden und Geschäftspartnern; gestattet: gesellschaftlich adäquate
Frauen und weibliches Hauspersonal;
- für den Ehemann außer Haus gestattet: alle bereitwilligen Kolleginnen,
Wirtinnen, Kellnerinnen, Schlampen, Callgirls, Nutten etc. ohne sowie mit
Bezahlung;
- für die Ehefrau zu Hause erwünscht: die eigenen Schwiegereltern sowie
Freunde des Hauses und Geschäftspartner beiderlei Geschlechts; gestattet:
gesellschaftlich adäquate Männer und Frauen sowie das Hauspersonal;
- für die Ehefrau außer Haus gestattet: alle bereitwilligen Kollegen
beiderlei Geschlechts, sonstige Schlampen und Kerle sowie Freier oder
Callboys, ohne sowie mit Bezahlung; die Annhame von Geschenken oder Geld
für Fremdficks ist ausdrücklich gestattet, wie auch die Bezahlung von
Callboys aus derartigen Einnahmen;
- für beide Eheleute gemeinam: alle Aktivitäten, die auch einzeln
erwünscht bzw. gestattet sind.
Der der individuelle außereheliche Sexualverkehr in der erweiterten Familie
soll im Mittel den ehelichen Verkehr nicht wesentlich überschreiten. Gruppensex,
an dem beide Eheleute beteiligt sind, zählt jedoch auch als Vollzug der Ehe
entsprechend § 2.
§ 4: Körperfülle und Körperpflege
Die Brautleute sind bereits jetzt korpulent und finden Gefallen an einem dicken
bis extrem fetten Ehepartner. Daher sind bewußte Maßnahmen zum Abnehmen bzw.
Schlankwerden sowie Aufforderungen dazu an den Partner zu unterlassen, sofern
dies nicht aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Ansonsten sind üppiges
Essen und Trinken sowie die Aufmunterung dazu und eine daraus folgende weitere
Gewichtszunahme durchaus wünschenswert. – Die Zuneigung der Brautleute
beruht in starkem Maße auch auf ihrem zeitweise besonders intensiven
Körpergeruch. Daher ist jede geruchsmindernde bzw. geruchsverändernde
Körperpflege auf das für den gesellschaftlichen Umgang erforderliche Minimum
zu reduzieren. Zu diesem Umgang gehört auch die Begegnung mit Kollegen bei der
Arbeit. Außerdem sind dort geltende Hygienebestimmungen einzuhalten. Für längere
Perioden der ungestörten ehelichen Gemeinschaft, z.B. während der Wochenenden
und im Urlaub, ist dagegen die Entwicklung des eigenen Körpergeruchs nach
Schweiß, Genitalien und ggf. sogar nach Pisse und Kacke nach Möglichkeit zu
fördern. Demzufolge sollte Waschen bzw. Duschen vor und/oder nach dem Ficken
grundsätzlich unterbleiben, um den gegenseitigen Anreiz zu erhöhen. Das Verwenden
von Deo ist keinesfalls zugelassen. Der Ehefrau ist lediglich der Gebrauch von
passenden Parfums zum Abrunden bzw. Verstärken ihres Eigengeruchs gestattet.
Lediglich nach extremen Praktiken zum Lustgewinn nach § 6 kann eine
mehr oder weniger gründliche Körperreinigung erforderlich sein. Auf keinen
Fall sollte jedoch die Körperbehaarung unter den Achseln, an der Fotze bzw. am
Schwanz oder in der Arschkerbe entfernt oder auch nur gestutzt werden. Das
Kopfhaar ist je nach Anlaß frisiert oder auch schlampig zu tragen.
§ 5: Kleidung und Auftreten
Der Ehemann, aber besonders die Ehefrau sollen erotisch bzw. sexuell möglich
aufreizende Kleidung tragen, bei der Arbeit und öffentlichen Gesellschaften
bis an die Grenze der Schicklichkeit, zu Hause und bei intimen Freunden
je nach Bedarf obszön bis schlampig. Die Kleidung der Ehefrau soll so
figurbetont, d.h. so knapp und eng wie möglich sein, damit der Ehemann ihre
zunehmende Fettleibigkeit mit Stolz präsentieren kann. Ein möglichst tiefes
Dekolleté soll jederzeit einen großen Teil ihrer schwabbeligen Titten sichtbar
herausquellen lassen, je nach Umfeld mit gerade noch bedeckten oder bereits
obszön freien Höfen und Nippeln. Auch der über den Rockbund quellende
Fettwulst soll je nach Umfeld fast züchtig bedeckt werden oder unter einem
bauchfreien Shirt obszön nackt hervorquellen. Ihr Minirock soll jedenfalls
die Hälfte ihrer fetten Oberschenkel freilassen, in intimer Umgebung auch
ihren Schritt, egal ob einen nassen Slip oder die behaarte Fotze. Bei
Auftritten als Eheschlampe sind unter einem schmuddeligen Shirt ohne BH
schwabbelnde Titten mit harten, durch den dünnen Stoff drückende Nippel
wünschenswert. Für die Kleidung des Ehemannes gilt sinngemäß Entsprechendes,
um mit seiner über den Hosenbund quellenden Hängewampe und seinen
schwabbelnden Männertitten in dem jeweiligen Umfeld die angemessene
Aufmerksamkeit zu erregen.
§ 6: Praktiken zum Lustgewinn
Außer dem regulären Ficken in die Fotze (vaginal) zur Zeugung von Kindern (nach
§§ 2 und 8) können möglichst viele Sexualpraktiken zum Lustgewinn
herangezogen werden, sofern sie nicht in § 7 explizit ausgeschlossen sind.
Zugelassen sind insbesondere:
- ficken nicht nur in die Fotze (vaginal) sondern auch in den Mund (Fellatio,
Blasen, oral) oder auch in das Arschloch (anal);
- sensorische Anregung durch vorausgehende ggf. exzessive leibliche Genüsse
wie Essen, Trinken und Rauchen, soweit nicht nach § 8 vorübergehend
Einschränkungen geboten sind;
- verbale Anregung durch sog. "dirty Talking", so ordinär oder vulgär
es beide Eheleute mögen;
- alle Rollenspiele bis in den SM-Bereich auch mit Dominanz und Unterwerfung sowie
Beschimpfung und Demütigung, solange die in § 7 genannten Ausschlüsse
beachtet werden;
- alle Küsse sowie Leck- und Lutschpraktiken an Titten/Brustwarzen, Fotze/Schwanz
(oral s.o. bzw. Fellatio/Cunnilingus) und Füßen bzw. Zehen sowie unter den
Achseln und in allen Speckfalten;
- alle Wichspraktiken in bzw. an Fotze/Schwanz und Arschloch unter Zuhilfenahme
von Fingern, Händen, Dildos, Vibratoren bzw. künstlichen Fotzen (mit oder ohne
Vibration);
- alle schmerzfreien Klistierpraktiken mit den geeigneten Gerätschaften und Luft,
Wasser oder anderen temperierten Flüssigkeiten;
- alle Facesitting-Praktiken mit Fotze/Sack oder Arsch im Gesicht des
untenliegenden Partners ohne und mit Furzen in dessen Gesicht (Facefarting);
- zahlreiche NS-Praktiken (NS = Natursekt = Pisse) mit sich selbst und
gegenseitig Naßpissen sowie Schlucken;
- zahlreiche KV-Praktiken (KV = Kaviar = Kacke) mit sich selbst und
gegenseitig Vollkacken sowie Schlucken.
Diese Positivliste kann unvollständig sein und jederzeit erweitert werden,
solange keine ausgeschlossen Praktiken nach § 7 aufgenommen werden.
§ 7: Ausgeschlossene Praktiken
Nach den gegenwärtigen Wünschen der Brautleute sollen folgende Sexualpraktiken,
die teilweise illegal sind, ausdrücklich ausgeschlossen werden:
- Sex mit Kindern bzw. Jugendlichen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze,
- Sex mit Tieren jeglicher Art,
- Praktiken mit bewußten körperlichen Verletzungen bzw. Blut,
- Praktiken mit bewußtem Zufügen von starken Schmerzen bzw. Todesängsten.
§ 8: Eheliche Kinder
Diese Ehe soll jedoch nicht nur der sexuellen Lust dienen, sondern nach einer
gewissen Anlaufphase mindestens zwei, möglichst jedoch drei bis vier Kinder
hervorbringen. Dabei ist es gleichgültig, ob im Einzelfall der Ehemann oder der
Schwiegervater der Ehefrau biologischer Vater dieser Kinder wird. In beiden
Fällen wird der Ehemann die Kinder als ehelich anerkennen. Dafür verpflichtet
sich die Ehefrau während ihrer fruchtbaren Tage nur mit diesen beiden Männern
ohne weitere Verhütung zu ficken. Während der unfruchtbaren Tage ihrer Periode
oder während einer Schwangerschaft sind Ficks mit allen in § 3 genannten
Partnern zugelassen. Während der Schwangerschaften und der Stillzeiten schränkt
die Ehefrau ihren Alkohol- und Tabakkonsum weitgehend ein. Dafür ist ihr
gestattet, sich beim Essen schadlos zu halten, d.h. nicht nur für zwei, sondern
ggf. auch noch mehr Personen zu futtern, soweit sie das mag. Eine dadurch
bewirkte Gewichtszunahme ist durchaus erwünscht.
§ 9: Lebensunterhalt
Der Ehemann unterhält die gemeinsame Wohnung und gewährleistet seiner Frau
einen angemessenen Unterhalt zur Haushaltsführung, solange die Ehe von ihrer
Seite gemäß § 2 vollzogen wird bzw. sie dafür in dem vorgesehenen Umfang
zur Verfügung steht. Das schließt auch ihre Versorgung mit mit Nahrung und
Genußmitteln ein, wie exzessiv auch immer ihr eigener Verbrauch daran werden
mag. Lediglich während der in in § 8 angeführten Schwangerschaften und
Stillzeiten ist ihr Alkohol- und Tabakkonsum zum Wohle der Kinder einzuschränken.
Außer dem bereits vorhandenen Hauspersonal wird ihr bei der Betreuung der
Kinder ein Kindermädchen behilflich sein, damit sie ihre sexuellen Bedürfnisse
und die des Ehemannes weiterhin im gewohnten Umfang ausleben kann. Zur
unabhängigen Alterssicherung bleibt die Ehefrau als Küchenchefin der
Werkskantine formal weiterhin angestellt, wofür auch die zugehörigen Kranken-
und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Inwieweit sie dort bis zur
Geburt des ersten Kindes noch Teil- oder Vollzeit arbeiten will, ist ihr
freigestellt. Über das gezahlte Gehalt kann die Ehefrau in jedem Fall
persönlich frei verfügen.
§ 10: Altersversorgung
Als Altersversorgung der Ehefrau sind ihre eigenen Rentenansprüche vorgesehen,
die sie als bezahlte Küchenchefin der Werkskantine erworben hat, sowie die
Rente (bzw. Witwenrente) aus der entsprechenden Vericherung ihres (ggf.
verstorbenen) Ehemannes. Auf Grund des in diesem Vertrag vereinbarten
freizügigen sexuellen Lebensstils wird die Ehefrau jedoch zugunsten ihrer
Kinder und zum Fortbestehen der Fabrik vom Erbe ihres Mannes ausgeschlossen.
Statt dessen erhält sie bei dessen Tode ein Vermächtnis in Höhe des während
ihrer Ehe gezahlten Gehaltes als Küchenchefin. Wenn die Ehe zu diesem
Zeitpunkt noch besteht, wird die Witwe bis zum Rentenbeginn als Küchenchefin
weiterbezahlt, ohne dafür arbeiten zu müssen, und sie erhält die o.a.
Witwenrente ihres Mannes. Sollte die Ehefrau die Bedingungen dieses Vertrages
von sich aus nachhaltig nicht mehr einhalten, dann wird von diesem Zeitpunkt
an die Anstellung in der Werkskantine ohne Arbeitspflicht beendet. Inwieweit
der Ehemann dann eine Scheidung anstrebt, entscheidet er abhängig vom Alter
und Entwicklungsstand der Kinder. Das Vermächtnis bleibt bei dem bis zu
diesem Zeitpunkt gezahlten Gehaltes als Küchenchefin, und die Rentenansprüche
werden dann nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgerechnet.
§ 11: Schußbestimmungen
Sofern einzelne Vereinbarungen ungültig sein oder während der Vertragslaufzeit
ungültig werden sollten, bleibt der übrige Ehevertrag davon unberührt. Der
vorstehende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Trauung in Kraft.
Die Niederschrift ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt
und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
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