Die Schwiegertochter

Eine deftige Erotik-Fantasie

erzählt von Freddy

Teil 4: Unsittlicher Ehevertrag (Entwurf)

Vor unserer Hochzeit wird der auch ansonsten für die Firma tätige Notar ins Haus bestellt, um für Albrecht und mich einen ganz ähnlichen Ehevertrag zu beurkunden, wie er seinerzeit auch zwischen Herwig und Rosalie abgeschlossen worden ist und immer noch gilt. Obwohl einige Bestimmungen dieses Vertrages ganz sicher gegen die sog. "guten Sitten" verstoßen und deshalb in einem Streitfall möglicherweise der gesamte Vertrag nichtig sein könnte, hat mir sogar Rosalie zugeraten. Nach ihrer Auffassung, die sie sich von einem unabhängigen Anwalt hat bestätigen lassen, sind alle Vereinbarungen ziemlich fair, vor allem bezüglich des Unterhalts und der beiderseitigen sexuellen Freiheiten. Der Notar Dr. Winkelzug ist etwa in Herwigs Alter, jedoch mehr dem Fressen und Saufen zugetan als dem Ficken und daher mit gut 3½ Zentnern deutlich fetter als Herwig. Da er offensichtlich ebenfalls auf fette Schlampen steht, ist er mit seiner Kanzleisekretärin Almut liiert, die mit ihm nicht nur den ganzen Tag lang hemmungslos frißt und säuft und dabei bereits auf 4½ Zentner gemästet ist, sondern die im Suff auch bereitwillig mit ihm vögelt. Als Geschäftsfreund des Unternehmens hat der Notar im Laufe der Zeit regelmäßig mit Rosalie und ein paarmal auch schon mit mir gefickt. Den Vertrag, den er uns jetzt zur Unterschrift vorliest, hat er in Anlehnung an den Ehevertrag zwischen Herwig und Rosalie entworfen, die ebenfalls beide anwesend sind.

 
Urkunde Nr. 36/2006 des Notars Dr. jur. Winkelzug

Verhandelt zu Neustadt am 12. Juli 2006

Vor mir, dem unterzeichneten Notar erschienen heute die Brautleute Albrecht und Gloria, wegen ihrer bevorstehenden Heirat im Folgenden Ehemann bzw. Ehefrau genannt, und erklärten, den folgenden

Ehevertrag

zu beurkunden. Die Erschienenen sind mir, dem Notar, persönlich bekannt.

§ 1: Motivation
Die Ehe, für die dieser Vertrag gelten soll, wird geschlossen, damit die Eheleute in einem wirtschaftlich gesicherten Umfeld (§ 9) mehrere Kinder aufziehen (§ 8) und ihre erotischen und sexuellen Begierden möglichst exzessiv ausleben können (§§ 2 bis 7).

§ 2: Vollzug der Ehe
Die zukünftigen Eheleute vereinbaren, daß die Ehe mehrmals täglich vollzogen werden soll. Als Vollzug in diesem Sinne gilt der mindestens dreimalige erfolgreiche Koitus, d.h. reguläres Ficken in die Fotze der Ehefrau, bis zum beiderseitigen Orgasmus. Zusätzliche Ficks sind entsprechend den jeweiligen Gelegenheiten wünschenswert. Bei auftretenden Schwankungen im gegenseitigen Einvernehmen sollte dieser Durchschnittswert von dreimal täglich als Mittelwert über eine Woche jedenfalls erreicht bzw. überschritten werden. Unterhalb dieser Mindestwerte kann jeder Ehepartner vom anderen den Vollzug der ausstehenden Ficks verlangen, der dieser Aufforderung so bald wie möglich nachzukommen hat.

§ 3: Sexualpartner
Sofern die die Anzahl der täglichen Ficks nach § 2 bereits erfüllt ist bzw. ihre bevorstehende Erfüllung nicht zu besorgen ist, können beide Eheleute beanspruchen, mit einer unbegrenzten Anzahl von außerehelichen Sexualpartnern fremdzuficken, was von dem jeweils anderen Ehepartner ohne Widerspruch zu gewähren ist. Diese Fremdficks können getrennt voneinander, gemeinsam oder auch als Gruppensex stattfinden. Folgende außerehelichen Sexualpartner sind ausdrücklich erwünscht bzw. gestattet:

  • für den Ehemann zu Hause erwünscht: die eigene Stiefmutter sowie Frauen von Freunden und Geschäftspartnern; gestattet: gesellschaftlich adäquate Frauen und weibliches Hauspersonal;
  • für den Ehemann außer Haus gestattet: alle bereitwilligen Kolleginnen, Wirtinnen, Kellnerinnen, Schlampen, Callgirls, Nutten etc. ohne sowie mit Bezahlung;
  • für die Ehefrau zu Hause erwünscht: die eigenen Schwiegereltern sowie Freunde des Hauses und Geschäftspartner beiderlei Geschlechts; gestattet: gesellschaftlich adäquate Männer und Frauen sowie das Hauspersonal;
  • für die Ehefrau außer Haus gestattet: alle bereitwilligen Kollegen beiderlei Geschlechts, sonstige Schlampen und Kerle sowie Freier oder Callboys, ohne sowie mit Bezahlung; die Annhame von Geschenken oder Geld für Fremdficks ist ausdrücklich gestattet, wie auch die Bezahlung von Callboys aus derartigen Einnahmen;
  • für beide Eheleute gemeinam: alle Aktivitäten, die auch einzeln erwünscht bzw. gestattet sind.
Der der individuelle außereheliche Sexualverkehr in der erweiterten Familie soll im Mittel den ehelichen Verkehr nicht wesentlich überschreiten. Gruppensex, an dem beide Eheleute beteiligt sind, zählt jedoch auch als Vollzug der Ehe entsprechend § 2.

§ 4: Körperfülle und Körperpflege
Die Brautleute sind bereits jetzt korpulent und finden Gefallen an einem dicken bis extrem fetten Ehepartner. Daher sind bewußte Maßnahmen zum Abnehmen bzw. Schlankwerden sowie Aufforderungen dazu an den Partner zu unterlassen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Ansonsten sind üppiges Essen und Trinken sowie die Aufmunterung dazu und eine daraus folgende weitere Gewichtszunahme durchaus wünschenswert. – Die Zuneigung der Brautleute beruht in starkem Maße auch auf ihrem zeitweise besonders intensiven Körpergeruch. Daher ist jede geruchsmindernde bzw. geruchsverändernde Körperpflege auf das für den gesellschaftlichen Umgang erforderliche Minimum zu reduzieren. Zu diesem Umgang gehört auch die Begegnung mit Kollegen bei der Arbeit. Außerdem sind dort geltende Hygienebestimmungen einzuhalten. Für längere Perioden der ungestörten ehelichen Gemeinschaft, z.B. während der Wochenenden und im Urlaub, ist dagegen die Entwicklung des eigenen Körpergeruchs nach Schweiß, Genitalien und ggf. sogar nach Pisse und Kacke nach Möglichkeit zu fördern. Demzufolge sollte Waschen bzw. Duschen vor und/oder nach dem Ficken grundsätzlich unterbleiben, um den gegenseitigen Anreiz zu erhöhen. Das Verwenden von Deo ist keinesfalls zugelassen. Der Ehefrau ist lediglich der Gebrauch von passenden Parfums zum Abrunden bzw. Verstärken ihres Eigengeruchs gestattet. Lediglich nach extremen Praktiken zum Lustgewinn nach § 6 kann eine mehr oder weniger gründliche Körperreinigung erforderlich sein. Auf keinen Fall sollte jedoch die Körperbehaarung unter den Achseln, an der Fotze bzw. am Schwanz oder in der Arschkerbe entfernt oder auch nur gestutzt werden. Das Kopfhaar ist je nach Anlaß frisiert oder auch schlampig zu tragen.

§ 5: Kleidung und Auftreten
Der Ehemann, aber besonders die Ehefrau sollen erotisch bzw. sexuell möglich aufreizende Kleidung tragen, bei der Arbeit und öffentlichen Gesellschaften bis an die Grenze der Schicklichkeit, zu Hause und bei intimen Freunden je nach Bedarf obszön bis schlampig. Die Kleidung der Ehefrau soll so figurbetont, d.h. so knapp und eng wie möglich sein, damit der Ehemann ihre zunehmende Fettleibigkeit mit Stolz präsentieren kann. Ein möglichst tiefes Dekolleté soll jederzeit einen großen Teil ihrer schwabbeligen Titten sichtbar herausquellen lassen, je nach Umfeld mit gerade noch bedeckten oder bereits obszön freien Höfen und Nippeln. Auch der über den Rockbund quellende Fettwulst soll je nach Umfeld fast züchtig bedeckt werden oder unter einem bauchfreien Shirt obszön nackt hervorquellen. Ihr Minirock soll jedenfalls die Hälfte ihrer fetten Oberschenkel freilassen, in intimer Umgebung auch ihren Schritt, egal ob einen nassen Slip oder die behaarte Fotze. Bei Auftritten als Eheschlampe sind unter einem schmuddeligen Shirt ohne BH schwabbelnde Titten mit harten, durch den dünnen Stoff drückende Nippel wünschenswert. Für die Kleidung des Ehemannes gilt sinngemäß Entsprechendes, um mit seiner über den Hosenbund quellenden Hängewampe und seinen schwabbelnden Männertitten in dem jeweiligen Umfeld die angemessene Aufmerksamkeit zu erregen.

§ 6: Praktiken zum Lustgewinn
Außer dem regulären Ficken in die Fotze (vaginal) zur Zeugung von Kindern (nach §§ 2 und 8) können möglichst viele Sexualpraktiken zum Lustgewinn herangezogen werden, sofern sie nicht in § 7 explizit ausgeschlossen sind. Zugelassen sind insbesondere:

  • ficken nicht nur in die Fotze (vaginal) sondern auch in den Mund (Fellatio, Blasen, oral) oder auch in das Arschloch (anal);
  • sensorische Anregung durch vorausgehende ggf. exzessive leibliche Genüsse wie Essen, Trinken und Rauchen, soweit nicht nach § 8 vorübergehend Einschränkungen geboten sind;
  • verbale Anregung durch sog. "dirty Talking", so ordinär oder vulgär es beide Eheleute mögen;
  • alle Rollenspiele bis in den SM-Bereich auch mit Dominanz und Unterwerfung sowie Beschimpfung und Demütigung, solange die in § 7 genannten Ausschlüsse beachtet werden;
  • alle Küsse sowie Leck- und Lutschpraktiken an Titten/Brustwarzen, Fotze/Schwanz (oral s.o. bzw. Fellatio/Cunnilingus) und Füßen bzw. Zehen sowie unter den Achseln und in allen Speckfalten;
  • alle Wichspraktiken in bzw. an Fotze/Schwanz und Arschloch unter Zuhilfenahme von Fingern, Händen, Dildos, Vibratoren bzw. künstlichen Fotzen (mit oder ohne Vibration);
  • alle schmerzfreien Klistierpraktiken mit den geeigneten Gerätschaften und Luft, Wasser oder anderen temperierten Flüssigkeiten;
  • alle Facesitting-Praktiken mit Fotze/Sack oder Arsch im Gesicht des untenliegenden Partners ohne und mit Furzen in dessen Gesicht (Facefarting);
  • zahlreiche NS-Praktiken (NS = Natursekt = Pisse) mit sich selbst und gegenseitig Naßpissen sowie Schlucken;
  • zahlreiche KV-Praktiken (KV = Kaviar = Kacke) mit sich selbst und gegenseitig Vollkacken sowie Schlucken.
Diese Positivliste kann unvollständig sein und jederzeit erweitert werden, solange keine ausgeschlossen Praktiken nach § 7 aufgenommen werden.

§ 7: Ausgeschlossene Praktiken
Nach den gegenwärtigen Wünschen der Brautleute sollen folgende Sexualpraktiken, die teilweise illegal sind, ausdrücklich ausgeschlossen werden:

  1. Sex mit Kindern bzw. Jugendlichen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze,
  2. Sex mit Tieren jeglicher Art,
  3. Praktiken mit bewußten körperlichen Verletzungen bzw. Blut,
  4. Praktiken mit bewußtem Zufügen von starken Schmerzen bzw. Todesängsten.

§ 8: Eheliche Kinder
Diese Ehe soll jedoch nicht nur der sexuellen Lust dienen, sondern nach einer gewissen Anlaufphase mindestens zwei, möglichst jedoch drei bis vier Kinder hervorbringen. Dabei ist es gleichgültig, ob im Einzelfall der Ehemann oder der Schwiegervater der Ehefrau biologischer Vater dieser Kinder wird. In beiden Fällen wird der Ehemann die Kinder als ehelich anerkennen. Dafür verpflichtet sich die Ehefrau während ihrer fruchtbaren Tage nur mit diesen beiden Männern ohne weitere Verhütung zu ficken. Während der unfruchtbaren Tage ihrer Periode oder während einer Schwangerschaft sind Ficks mit allen in § 3 genannten Partnern zugelassen. Während der Schwangerschaften und der Stillzeiten schränkt die Ehefrau ihren Alkohol- und Tabakkonsum weitgehend ein. Dafür ist ihr gestattet, sich beim Essen schadlos zu halten, d.h. nicht nur für zwei, sondern ggf. auch noch mehr Personen zu futtern, soweit sie das mag. Eine dadurch bewirkte Gewichtszunahme ist durchaus erwünscht.

§ 9: Lebensunterhalt
Der Ehemann unterhält die gemeinsame Wohnung und gewährleistet seiner Frau einen angemessenen Unterhalt zur Haushaltsführung, solange die Ehe von ihrer Seite gemäß § 2 vollzogen wird bzw. sie dafür in dem vorgesehenen Umfang zur Verfügung steht. Das schließt auch ihre Versorgung mit mit Nahrung und Genußmitteln ein, wie exzessiv auch immer ihr eigener Verbrauch daran werden mag. Lediglich während der in in § 8 angeführten Schwangerschaften und Stillzeiten ist ihr Alkohol- und Tabakkonsum zum Wohle der Kinder einzuschränken. Außer dem bereits vorhandenen Hauspersonal wird ihr bei der Betreuung der Kinder ein Kindermädchen behilflich sein, damit sie ihre sexuellen Bedürfnisse und die des Ehemannes weiterhin im gewohnten Umfang ausleben kann. Zur unabhängigen Alterssicherung bleibt die Ehefrau als Küchenchefin der Werkskantine formal weiterhin angestellt, wofür auch die zugehörigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Inwieweit sie dort bis zur Geburt des ersten Kindes noch Teil- oder Vollzeit arbeiten will, ist ihr freigestellt. Über das gezahlte Gehalt kann die Ehefrau in jedem Fall persönlich frei verfügen.

§ 10: Altersversorgung
Als Altersversorgung der Ehefrau sind ihre eigenen Rentenansprüche vorgesehen, die sie als bezahlte Küchenchefin der Werkskantine erworben hat, sowie die Rente (bzw. Witwenrente) aus der entsprechenden Vericherung ihres (ggf. verstorbenen) Ehemannes. Auf Grund des in diesem Vertrag vereinbarten freizügigen sexuellen Lebensstils wird die Ehefrau jedoch zugunsten ihrer Kinder und zum Fortbestehen der Fabrik vom Erbe ihres Mannes ausgeschlossen. Statt dessen erhält sie bei dessen Tode ein Vermächtnis in Höhe des während ihrer Ehe gezahlten Gehaltes als Küchenchefin. Wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht, wird die Witwe bis zum Rentenbeginn als Küchenchefin weiterbezahlt, ohne dafür arbeiten zu müssen, und sie erhält die o.a. Witwenrente ihres Mannes. Sollte die Ehefrau die Bedingungen dieses Vertrages von sich aus nachhaltig nicht mehr einhalten, dann wird von diesem Zeitpunkt an die Anstellung in der Werkskantine ohne Arbeitspflicht beendet. Inwieweit der Ehemann dann eine Scheidung anstrebt, entscheidet er abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der Kinder. Das Vermächtnis bleibt bei dem bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Gehaltes als Küchenchefin, und die Rentenansprüche werden dann nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgerechnet.

§ 11: Schußbestimmungen
Sofern einzelne Vereinbarungen ungültig sein oder während der Vertragslaufzeit ungültig werden sollten, bleibt der übrige Ehevertrag davon unberührt. Der vorstehende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Trauung in Kraft.

Die Niederschrift ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

Albrecht
Ehemann
Gloria
Ehefrau
Dr. Winkelzug
Notar

Kostenrechnung
Es wird vereinbart, die Notargebühren für diese Beurkundung in Naturalien abzugelten. Zu diesem Zweck gewähren die Eheleute dem Notar und seiner Kanzleisekretärin innerhalb von 3 Monaten nach der Heirat insgesamt 6 Sexnächte entsprechend §§ 3 bis 7. Um die weitere Einhaltung dieses Vertrages durch eigene Anschauung zu überprüfen, ist daraufhin mindestens eine solche Sexnacht pro Quartal abzuhalten.

Albrecht
Ehemann
 
Dr. Winkelzug
Notar
Gloria
Ehefrau

Wird fortgesetzt

Erschienen: 12.07.06 / Aktualisiert: unverändert


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